Angesichts der kann-Bestimmung in Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV und der Schwere des Eingriffs hätte der Entzug des Führerausweises für die Kategorien G und M im Dispositiv der Verfügung vom 17. Januar 2023 zwingend erkennbar oder zumindest aus der Begründung der Verfügung hervorgehen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal auch die rechtskräftige Verfügung vom 19. Juli 2022 in Bezug auf den Führerausweisentzug der Spezialkategorien G und M nicht begründet ist. Da weder in der