f SVG nicht einfach um eine blosse "Verlängerung" der Verfügung vom 19. Juli 2022 handeln, welche die Sperrfrist auf den 13. Mai 2024 beschränkte. Vielmehr handelt es dabei um eine neue administrative Massnahme, wobei die Sperrfrist "für immer" einen schweren persönlichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Landwirt darstellt, da dieser erst nach Ablauf von 5 Jahren ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises stellen kann (Art. 23 Abs. 3 SVG). Angesichts der kann-Bestimmung in Art. 33 Abs. 4 lit.