5.3 Vorab gilt es festzuhalten, dass aus dem Dispositiv der Verfügung vom 17. Januar 2023, welche diesem Verfahren zugrunde liegt, nicht hervorgeht, auf welche Kategorien sich die verfügte Sperrfrist "für immer" bezieht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann es sich bei einem Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG i.V. m. Art. 16a Abs. 1 lit. f SVG nicht einfach um eine blosse "Verlängerung" der Verfügung vom 19. Juli 2022 handeln, welche die Sperrfrist auf den 13. Mai 2024 beschränkte.