dung hat umso dichter und ausführlicher auszufallen, je grösser der Entscheidungsspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind die bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 49 VwVG). Bei schweren Eingriffen in die Rechtsstellung des Einzelnen und bei ausgeprägten Ermessensentscheiden fordern Lehre und Praxis eine sorgfältige Begründung (UHL- MANN/SCHILLING-SCHWANK, in Waldmann/Krauskopf, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 35 VwVG).