5.2 Gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV kann die Entzugsbehörde mit dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen. Für den Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien G und M ist eine Begründung erforderlich, da die Verordnung in diesem Fall nur einen fakultativen Entzug vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 6A.4/2004 vom 22. März 2004 E. 2.3.2). Dabei wird die Anwendung des Ermessens der Verwaltung anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 1C_152/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall.