Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Rechtswirkung entfalten, sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist. Damit bestimmt das Dispositiv den Anfechtungsgegenstand (WIE- DERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N. 3071; BGE 140 I 114 E. 2.4.2). Die Formulierung eines Disposi- tivs muss klar, vollständig und widerspruchsfrei sein. Sowohl für die Adressatinnen und Adressaten des Verwaltungsakts als auch für die verfügende oder entscheidende Behörde dürfen keine Zweifel bestehen, was zwischen ihnen genau gilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_950/2012 vom 8. August 2013 E. 4.2).