33 Abs. 1 VZV für alle Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F im Sinne von Art. 3 VZV. Das Bundesrecht belässt in Bezug auf diese Kategorien keinen Spielraum für mildere Massnahmen, womit die verfügende Behörde nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG die für die Widerhandlung gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer ungeachtet der besonderen Umstände nicht unterschreiten durfte (Urteil des Bundesgerichts 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.5).