SVG überhaupt zu laufen begann. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, tritt doch die neu ausgesprochene Ausweisentzugsdauer an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des bisherigen Entzugs (Art. 16c Abs. 3 SVG; vgl. BBl 1999 S. 4491; Urteile des Bundesgerichts 1C_579/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.1; 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.3.3). Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom 19. Juli 2022 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für das Fahren ohne Ausweis am 14. Mai 2022 mit einem Entzug für unbestimmte Dauer, mindestens aber 2 Jahre sanktioniert. Diese Ausweisentzugsdauer wurde nach Art. 16c Abs. 3