Die Verfügung vom 19. Juli 2022 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die in den Akten liegende Kopie nicht unterzeichnet ist, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit der betreffenden Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b). Wie der Beschwerdeführer zwar zutreffend ausführt, erfolgte die erneute Widerhandlung am 2. September 2022, bevor die 5-jährige Bewährungsfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG überhaupt zu laufen begann.