f SVG für unbestimmte Zeit, weil er gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022 verstossen hatte, gemäss welcher ihm der Führerausweis für 12 Monate entzogen war. Die Verfügung vom 19. Juli 2022 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die in den Akten liegende Kopie nicht unterzeichnet ist, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit der betreffenden Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b).