4.3 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG für unbestimmte Zeit, weil er gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022 verstossen hatte, gemäss welcher ihm der Führerausweis für 12 Monate entzogen war.