Dabei habe es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt. Zudem habe es den Beschwerdeführer vorgängig zur angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2023 nicht darüber orientiert, dass sich die vorgesehene Sperrfrist für immer auch auf die Spezialkategorien G und M erstrecken soll. Dadurch habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Die Vorinstanz habe zudem keine Interessenabwägung vorgenommen, womit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sei. Die frühere Ausweisentzugsdauer müsse abgelaufen sein, damit die 5-jährige Bewährungsfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit.