Begründung in der angefochtenen Verfügung. Das Strassenverkehrsamt habe die existenzielle Angewiesenheit des Beschwerdeführers betreffend die Spezialkategorien G und M nicht berücksichtigt und nicht geprüft, inwiefern die Verkehrssicherheit gefährdet sein soll, wenn dem Beschwerdeführer erlaubt werde, Fahrzeuge der Spezialkategorien G und M zu