a VZV verlängert werde. Es reiche nicht aus, dass das Strassenverkehrsamt auf eine im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Januar 2023 ca. ein halbes Jahr zurückliegende Verfügung (jene vom 19.7.22) verweise, ohne nachvollziehbar zu erwähnen, welche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien von der schwerwiegendsten Administrativmassnahme (Sperrfrist für immer) erfasst sein sollten.