Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass eine Sperrfrist für immer betreffend die Spezialkategorien G und M nicht durchgesetzt werden könne, weil diese nicht rechtskonform angeordnet worden sei. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2023 enthalte keine Angaben, auf welche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sich die Sperrfrist für immer beziehe. Insbesondere sei nicht angeordnet worden, dass sich die Sperrfrist für immer auch auf die Spezialkategorien G und M beziehen soll. In der Begründung der Verfügung vom 17. Januar 2023 stehe nicht, dass die Sperrfrist in Anwendung von Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV verlängert werde.