Zudem habe der Beschwerdeführer nie eine Widerhandlung mit einem landwirtschaftlichen Traktor begangen, womit von einer fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken der Spezialkategorien G und M keine Rede sein könne. Diesbezüglich äussere sich der angefochtene Rekursentscheid nicht, was das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletze.