4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Führerausweiskategorien G und M seien Spezialkategorien. Ein Führerausweisentzug für die Kategorien und Unterkategorien bewirke nicht automatisch einen Entzug für die Spezialkategorien G und M. Vor der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2023 sei gegenüber dem Beschwerdeführer nur einmal eine Sperrfrist betreffend die Spezialkategorien G und M angeordnet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer nie eine Widerhandlung mit einem landwirtschaftlichen Traktor begangen, womit von einer fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken der Spezialkategorien G und M keine Rede sein könne.