Seite 8 so dass die charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen jeder Art in Frage stehe. Andererseits spreche das Interesse an der Verkehrssicherheit dafür, den Beschwerdeführer vorerst vom Strassenverkehr fernzuhalten; nach der Darstellung der zu bewirtschaftenden Flächen sei nicht denkbar, dass die Bewirtschaftung ohne Nutzung des öffentlichen Strassennetzes möglich sei. Im vorliegenden Fall seien keine der Voraussetzungen von Art.