Weiter habe für die verfügende Behörde auch kein Grund bestanden, ermessensweise auf den Entzug bezüglich dieser Kategorien zurückzukommen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen und sei insbesondere dreimal in kurzer Folge wegen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz laufenden Entzugs angehalten worden. Er zeige damit einerseits eine Beharrlichkeit gegenüber den geltenden Vorschriften,