Ein solcher Verstoss sei jedoch als leicht zu taxieren, da es sich dabei um ein Wiedererwägungsgesuch handle. Beim Umstand, dass der Beschwerdeführer als Landwirt zur Bewirtschaftung seines Betriebs auf die Spezialkategorien angewiesen sei, handle es sich weder um eine neue Tatsache, die sich erst nach der Verfügung vom 19. Juli 2022 ergeben hätte, noch um einen Aspekt, der nicht in zumutbarer Weise mit einer Anfechtung jener Verfügung hätte geltend gemacht werden können. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Wiedererwägung.