Das Strassenverkehrsamt hätte grundsätzlich keinen Anlass gehabt, von sich aus auf das bereits verfügte Fahrverbot bezüglich der Spezialkategorien zurückzukommen respektive dem Beschwerdeführer erneut zu eröffnen, dass der sachliche Umfang des Entzugs diese weiterhin umfassen werde. Einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör könne man dem Strassenverkehrsamt allenfalls darin vorwerfen, dass dieses die Stellungnahme der Ehefrau nicht als Wiederwägungsgesuch entgegengenommen habe. Ein solcher Verstoss sei jedoch als leicht zu taxieren, da es sich dabei um ein Wiedererwägungsgesuch handle.