Seine Ehefrau habe im Schreiben vom 6. Dezember 2022 betont, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf ohne Führerausweis nicht mehr ausüben könne, sie könne nicht alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge führen, erst recht nicht im steilen Gelände, und der Beschwerdeführer habe sich mit landwirtschaftlichen Maschinen nie etwas zuschulden kommen lassen. Das Strassenverkehrsamt hätte grundsätzlich keinen Anlass gehabt, von sich aus auf das bereits verfügte Fahrverbot bezüglich der Spezialkategorien zurückzukommen respektive dem Beschwerdeführer erneut zu eröffnen, dass der sachliche Umfang des Entzugs diese weiterhin umfassen werde.