SVG verwirklicht und der Führerausweis "für immer" zu entziehen, respektive – da der vorausgegangene Entzug vom 19. Juli 2022 eben als Sicherungsentzug zu qualifizieren sei – sei die Sperrfrist analog der Entzugsdauer "für immer" zu ersetzen. Mit der Verfügung vom 17. Januar 2023 sei nicht ein neuer, gesonderter Entzug ausgesprochen worden, sondern die Sperrfrist der Verfügung vom 19. Juli 2022 sei "für immer" verlängert worden. Der Entzug auch der Spezialkategorien gehe aus der Verfügung vom 19. Juli 2022 hervor und sei in dieser auch - wenngleich - nur kurz begründet. Der Beschwerdeführer habe diese Verfügung nicht angefochten, sie sei rechtskräftig.