Seite 7 4.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass mit dem Führen eines Motorfahrzeuges am 2. September 2022 – noch innerhalb der Entzugsdauer der Verfügung vom 4. Januar 2022 – eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorliege. Damit sei ein Anwendungsfall von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG verwirklicht und der Führerausweis "für immer" zu entziehen, respektive – da der vorausgegangene Entzug vom 19. Juli 2022 eben als Sicherungsentzug zu qualifizieren sei – sei die Sperrfrist analog der Entzugsdauer "für immer" zu ersetzen.