Der Entzug des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge (Art. 33 Abs. 1 VZV). Die Entzugsbehörde kann mit dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen (Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV).