Abs. 2 lit. d SVG). Der Führerausweis wird für immer entzogen, wenn bei einer schweren Widerhandlung in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Best. d entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG). Die gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauern dürfen nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Der Entzug des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge (Art. 33 Abs. 1 VZV).