16c SVG). So wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber 2 Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war;