Seite 6 darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Eine mündliche Verhandlung und Befragung des Beschwerdeführers unter Ausschluss der Öffentlichkeit erscheint daher weder notwendig noch zweckmässig. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, womit der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls abzuweisen ist.