Im vorliegenden Fall ist zudem nicht umstritten, dass für die Bewirtschaftung des Betriebs des Beschwerdeführers landwirtschaftliche Motorfahrzeuge benötigt werden, welche einen Führerausweis der Kategorie G erfordern (Art. 3 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Es ist damit nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch die beantragte Verhandlung gewonnen werden könnten, zumal die Mindestentzugsdauer des Führerausweisentzugs von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden