Da der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nur im Zusammenhang mit der beantragten Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt, ist davon auszugehen, dass er damit bestimmte Beweisabnahmen und nicht die Justizkontrolle anvisiert. Im vorliegenden Fall ist zudem nicht umstritten, dass für die Bewirtschaftung des Betriebs des Beschwerdeführers landwirtschaftliche Motorfahrzeuge benötigt werden, welche einen Führerausweis der Kategorie G erfordern (Art. 3 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).