Wie schon schon vor der Vorinstanz beantragt er nämlich gerade keine Verhandlung mit Publikumsöffentlichkeit, sondern eine parteiöffentliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, wobei er in erster Linie eine persönliche Befragung anstrebt. Wie die Vorinstanz zurecht festhält, ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK jedoch kein Anspruch auf persönliche Anhörung (BGE 134 I 331 E. 2.3.2). Da der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nur im Zusammenhang mit der beantragten Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt, ist davon auszugehen, dass er damit bestimmte Beweisabnahmen und nicht die Justizkontrolle anvisiert.