3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenn der Führerausweis unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist (BGE 122 II 464 E. 3b, in: Pra 86 [1997], Nr. 86). Ob dies beim Beschwerdeführer angesichts des Umstands, dass einzelne Familienmitglieder auf seinem Landwirtschaftsbetrieb mithelfen, zutrifft, kann offen gelassen werden. Wie schon schon vor der Vorinstanz beantragt er nämlich gerade keine Verhandlung mit Publikumsöffentlichkeit, sondern eine parteiöffentliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, wobei er in erster Linie eine persönliche Befragung anstrebt.