Das Gericht habe sich anlässlich einer mündlichen Verhandlung von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu überzeugen. Er könne dem Gericht persönlich darlegen, dass er seine Existenzgrundlage verliere, sofern die Sperrfrist auf die Spezialkategorien G und M ausgedehnt werde. Dabei könne sich das Gericht davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile einsichtig sei und dass von ihm keine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgehe. Indem die Vorinstanz keine Verhandlung durchgeführt habe, habe diese das rechtliche Gehör verletzt.