6 Ziff. 1 EMRK die Kontrolle und Transparenz der Rechtsprechung durch Anwesenheit von ihm, allenfalls seiner Familienmitglieder und allenfalls der Presse. Er visiere dabei nicht primär die Abnahme von bestimmten Beweisen an. Sein zusätzlicher Antrag auf persönliche Anhörung mache deutlich, dass es im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch darum gehe, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffe. Das Gericht habe sich anlässlich einer mündlichen Verhandlung von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu überzeugen.