Seite 5 müsse, gehe aus der EMRK, aus der BV oder aus dem Gesetz nicht vor. Der Beschwerdeführer habe im Rekursverfahren eine parteiöffentliche Verhandlung beantragt. Damit habe er die Anwesenheit der Presse und den Beizug von Vertrauenspersonen zur Verhandlung (beispielsweise Familienmitglieder) nicht ausgeschlossen, sondern die Öffentlichkeit. Zum Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers sei die Öffentlichkeit auszuschliessen, weil er sonst im Dorf zum Gesprächsthema würde. Er bezwecke mit seinem Antrag nach Art. 6 Ziff.