3.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche parteiöffentliche Verhandlung, wobei er sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 30 Abs. 3 BV beruft. Der Sicherungsentzug verleihe vorliegend einen Anspruch auf mündliche Verhandlung, weil der Führerausweis unbedingt zur Berufsausübung des Beschwerdeführers notwendig sei und somit zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Diskussion stünden. Der Beschwerdeführer sei selbständiger Landwirt mit einem Hof und vielen zu bewirtschaftenden Feldern respektive als Halter von vielen Tieren aus Existenzgründen zwingend auf den Führerausweis angewiesen.