2015, N. 50 zu Art. 30 BV). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags im einem unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallenden Verfahren grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dies ergibt sich auch aus Art. 55 des Justizgesetzes (bGS 145.31), wonach Verhandlungen vor den Gerichten grundsätzlich öffentlich sind (vgl. dazu auch Art. 30 Abs. 3 BV).