Seite 4 verfolgen und Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird (BGE 127 I 44 E. 2e). Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu dienen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit umfasst nicht nur die Parteiöffentlichkeit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit (BGE 139 I 129 E. 3.3; JOHAN- NES REICH, in: Waldmann, Belser, Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung,