Da die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers als Adressat des negativen Rekursentscheids, mit welchem der Führerausweisentzug bestätigt wurde, offensichtlich gegeben ist und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit beantragt wird, festzustellen, dass das Departement Inneres und Sicherheit das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat, da für eine solche Feststellung kein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse erkennbar ist,