Dem Beschwerdeführer sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'210.50 zuzusprechen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. b) der Vorinstanz: Keine Anträge. c) der verfügenden Behörde: Keine Anträge. Sachverhalt