der Führerausweis für die Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F für die Dauer von 15 Monaten zu entziehen. Dem Beschwerdeführer sei die Erlaubnis zu erteilen, die Spezialkategorien G (Code G40) und M zu lenken. 4. Ziffer 2 und 3 des Rekursentscheids vom 7.12.23 seien aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 seien dem Staat aufzuerlegen. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'210.50 zuzusprechen.