Appenzell Ausserrhoden vom 7.12.23 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei Ziffer 1 des Rekursentscheides vom 7.12.23 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: Es sei dem Beschwerdeführer für die Widerhandlungen vom 14.5.22 und 2.9.22 (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG) der Führerausweis für die Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F für die Dauer von 15 Monaten zu entziehen.