Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 26. September 2024 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterinnen J. Lanker, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 24 1 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Verfügende Behörde Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen Gegenstand Führerausweisentzug (Sperrfrist für immer) Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 7. Dezember 2023 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei festzustellen, dass das Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. 2. Ziffer 1 des Rekursentscheides des Departements Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 7.12.23 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei Ziffer 1 des Rekursentscheides vom 7.12.23 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: Es sei dem Beschwerdeführer für die Widerhandlungen vom 14.5.22 und 2.9.22 (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG) der Führerausweis für die Kategorien, Unterkategorien und die Spe- zialkategorie F für die Dauer von 15 Monaten zu entziehen. Dem Beschwerdeführer sei die Erlaubnis zu erteilen, die Spezialkategorien G (Code G40) und M zu lenken. 4. Ziffer 2 und 3 des Rekursentscheids vom 7.12.23 seien aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 seien dem Staat aufzuerlegen. Eventuali- ter seien dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'210.50 zuzusprechen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. b) der Vorinstanz: Keine Anträge. c) der verfügenden Behörde: Keine Anträge. Sachverhalt A. Am 17. März 2019 lenkte A. im übermüdeten Zustand einen Personenwagen und verursachte dadurch einen Selbstunfall. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 (act. 7.6.4) entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis für 3 Monate. Während dieses Zeitraums wurde ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F untersagt. Seite 2 B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (act. 7.6.8) entzog das Strassenverkehrsamt A. wegen abgefahrener Reifen den Führerausweis für 4 Monate. Während dieses Zeitraums wurde ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F untersagt. C. Am 12. November 2021 lenkte A. trotz Entzugs des Führerausweises einen Personenwagen mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 (act. 7.6.12) entzog das Strassenverkehrsamt A. den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten. Zudem untersagte es ihm während dieses Zeitraums das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. D. Am 14. Mai 2022 lenkte A. seinen Personenwagen während des Entzugs des Führerausweises. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 (act. 7.6.15) entzog das Strassenver- kehrsamt A. den Führerausweis für unbestimmte Dauer, mindestens 2 Jahre (Sperrfrist vom 14. Mai 2022 bis und mit 13. Mai 2024). Gleichzeitig wurde ihm das Recht aberkannt, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) zu führen. E. Am 2. September 2022 wurde A. wiederum trotz Ausweisentzugs beim Lenken eines Personenwagens angehalten, worauf das Strassenverkehrsamt (im Folgenden: verfügende Behörde) mit Verfügung vom 17. Januar 2023 (act. 7.6.1/1) eine Sperrfrist "für immer" verfügte. F. Gegen diese Verfügung liess A. mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (act. 7.6.1) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben u.a. mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 (act. 1.23) wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. H. Dagegen liess A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 9. Januar 2024 (act. 1) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren beim Obergericht Beschwerde erheben. I. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 (act. 6) verzichtete das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 (act. 9) liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Seite 3 J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Oberge- richt zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwal- tungsbehörden zuständig ist. Da die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers als Adressat des negativen Rekursentscheids, mit welchem der Führerausweisentzug bestätigt wurde, offensichtlich gegeben ist und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit beantragt wird, festzustellen, dass das Departe- ment Inneres und Sicherheit das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat, da für eine solche Feststellung kein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse erkennbar ist, welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 E. 6.5; 135 II 334 E. 2.3; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 2331). 2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts- verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter- schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vor- liegend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorge- sehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachver- haltskontrolle beschränkt. Hingegen kann der angefochtene Entscheid nicht auf Angemes- senheit überprüft werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Dieser Grundsatz der Justizöffentlichkeit stellt ein fundamentales Prinzip dar, bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz und soll dem Betroffenen wie der Allgemeinheit ermöglichen, Prozesse unmittelbar zu Seite 4 verfolgen und Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird (BGE 127 I 44 E. 2e). Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu dienen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit umfasst nicht nur die Parteiöffentlichkeit, sondern auch die Pub- likumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit (BGE 139 I 129 E. 3.3; JOHAN- NES REICH, in: Waldmann, Belser, Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 50 zu Art. 30 BV). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffent- lichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, hat bei Vorliegen eines klaren und unmissver- ständlichen Parteiantrags im einem unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallenden Verfahren grund- sätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279 E. 1; Urteil des Bun- desgerichts 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dies ergibt sich auch aus Art. 55 des Justizgesetzes (bGS 145.31), wonach Verhandlungen vor den Gerichten grundsätzlich öf- fentlich sind (vgl. dazu auch Art. 30 Abs. 3 BV). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres auf- grund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1; 144 III 442 E. 2.6 S. 447; 136 I 279 E. 1 S. 281; 124 I 322 E. 4a S. 324; Urteile des Bundesgerichts 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.2; 8C_136/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.4.1; 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.4). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche parteiöffentliche Verhandlung, wobei er sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 30 Abs. 3 BV beruft. Der Sicherungsentzug verleihe vorliegend einen Anspruch auf mündliche Verhandlung, weil der Führerausweis unbedingt zur Berufsausübung des Beschwerdeführers notwendig sei und somit zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Diskussion stünden. Der Beschwerdeführer sei selbständiger Landwirt mit einem Hof und vielen zu bewirtschaftenden Feldern respektive als Halter von vielen Tieren aus Existenzgründen zwingend auf den Führerausweis angewiesen. Es reiche aus, dass explizit eine mündliche Verhandlung ver- langt werde. Dass auch noch eine Publikums- oder Presseanwesenheit verlangt werden Seite 5 müsse, gehe aus der EMRK, aus der BV oder aus dem Gesetz nicht vor. Der Beschwerde- führer habe im Rekursverfahren eine parteiöffentliche Verhandlung beantragt. Damit habe er die Anwesenheit der Presse und den Beizug von Vertrauenspersonen zur Verhandlung (beispielsweise Familienmitglieder) nicht ausgeschlossen, sondern die Öffentlichkeit. Zum Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers sei die Öffentlichkeit auszuschliessen, weil er sonst im Dorf zum Gesprächsthema würde. Er bezwecke mit seinem Antrag nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Kontrolle und Transparenz der Rechtsprechung durch Anwesenheit von ihm, allenfalls seiner Familienmitglieder und allenfalls der Presse. Er visiere dabei nicht primär die Abnahme von bestimmten Beweisen an. Sein zusätzlicher Antrag auf persönliche Anhörung mache deutlich, dass es im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch darum gehe, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffe. Das Gericht habe sich anlässlich einer mündlichen Verhandlung von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu überzeugen. Er könne dem Gericht persönlich darlegen, dass er seine Existenzgrundlage verliere, sofern die Sperrfrist auf die Spezialkategorien G und M ausgedehnt werde. Dabei könne sich das Gericht davon über- zeugen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile einsichtig sei und dass von ihm keine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgehe. Indem die Vorinstanz keine Verhandlung durchgeführt habe, habe diese das rechtliche Gehör verletzt. 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenn der Führerausweis unbedingt zur Berufs- ausübung notwendig ist (BGE 122 II 464 E. 3b, in: Pra 86 [1997], Nr. 86). Ob dies beim Beschwerdeführer angesichts des Umstands, dass einzelne Familienmitglieder auf seinem Landwirtschaftsbetrieb mithelfen, zutrifft, kann offen gelassen werden. Wie schon schon vor der Vorinstanz beantragt er nämlich gerade keine Verhandlung mit Publikumsöffentlichkeit, sondern eine parteiöffentliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, wobei er in erster Linie eine persönliche Befragung anstrebt. Wie die Vorinstanz zurecht festhält, ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK jedoch kein Anspruch auf persönliche Anhörung (BGE 134 I 331 E. 2.3.2). Da der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nur im Zusammenhang mit der beantragten Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt, ist davon auszugehen, dass er damit bestimmte Beweisabnahmen und nicht die Justizkontrolle anvi- siert. Im vorliegenden Fall ist zudem nicht umstritten, dass für die Bewirtschaftung des Betriebs des Beschwerdeführers landwirtschaftliche Motorfahrzeuge benötigt werden, welche einen Führerausweis der Kategorie G erfordern (Art. 3 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Es ist damit nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch die beantragte Verhandlung gewonnen werden könnten, zumal die Mindest- entzugsdauer des Führerausweisentzugs von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden Seite 6 darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Eine mündliche Verhandlung und Befragung des Beschwerdeführers unter Ausschluss der Öffentlichkeit erscheint daher weder notwendig noch zweckmässig. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, womit der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls abzuweisen ist. 4. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht auch, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Ate- malkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG) oder wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG). Hinsichtlich der Administrativmassnahmen besteht ein sogenanntes Kaskadensystem, wonach Fahrzeugführer, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhand- lungen begehen, stufenweise verschärfte Mindestmassnahmen angedroht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2.5; BERNHARD RÜTSCHE, in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz [BSK], 2014, N. 63 zu Art. 16c SVG). So wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate ent- zogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schwe- ren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber 2 Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird ver- zichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Der Führerausweis wird für immer entzogen, wenn bei einer schweren Widerhandlung in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Best. d entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG). Die gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauern dürfen nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Der Entzug des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge (Art. 33 Abs. 1 VZV). Die Entzugsbehörde kann mit dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen (Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV). Seite 7 4.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass mit dem Führen eines Motor- fahrzeuges am 2. September 2022 – noch innerhalb der Entzugsdauer der Verfügung vom 4. Januar 2022 – eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor- liege. Damit sei ein Anwendungsfall von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG verwirklicht und der Füh- rerausweis "für immer" zu entziehen, respektive – da der vorausgegangene Entzug vom 19. Juli 2022 eben als Sicherungsentzug zu qualifizieren sei – sei die Sperrfrist analog der Entzugsdauer "für immer" zu ersetzen. Mit der Verfügung vom 17. Januar 2023 sei nicht ein neuer, gesonderter Entzug ausgesprochen worden, sondern die Sperrfrist der Verfügung vom 19. Juli 2022 sei "für immer" verlängert worden. Der Entzug auch der Spezialkategorien gehe aus der Verfügung vom 19. Juli 2022 hervor und sei in dieser auch - wenngleich - nur kurz begründet. Der Beschwerdeführer habe diese Verfügung nicht angefochten, sie sei rechtskräftig. Es gebe keine Gründe, diese in Wiedererwägung zu ziehen, wofür das Strassenverkehrsamt zuständig wäre. Nachdem er bereits wieder während des Führ- erausweisentzugs beim Führen eines Motorfahrzeuges erwischt worden sei, habe er am 18. September 2022 bei der Kantonspolizei eine Bewilligung zum Fahren sämtlicher land- wirtschaftlicher Maschinen und des "Betriebsautos" innerhalb der Gemeinde beantragt. Seine Ehefrau habe im Schreiben vom 6. Dezember 2022 betont, dass der Beschwerdefüh- rer seinen Beruf ohne Führerausweis nicht mehr ausüben könne, sie könne nicht alle land- wirtschaftlichen Fahrzeuge führen, erst recht nicht im steilen Gelände, und der Beschwer- deführer habe sich mit landwirtschaftlichen Maschinen nie etwas zuschulden kommen las- sen. Das Strassenverkehrsamt hätte grundsätzlich keinen Anlass gehabt, von sich aus auf das bereits verfügte Fahrverbot bezüglich der Spezialkategorien zurückzukommen respek- tive dem Beschwerdeführer erneut zu eröffnen, dass der sachliche Umfang des Entzugs diese weiterhin umfassen werde. Einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör könne man dem Strassenverkehrsamt allenfalls darin vorwerfen, dass dieses die Stellungnahme der Ehefrau nicht als Wiederwägungsgesuch entgegengenommen habe. Ein solcher Verstoss sei jedoch als leicht zu taxieren, da es sich dabei um ein Wiedererwägungsgesuch handle. Beim Umstand, dass der Beschwerdeführer als Landwirt zur Bewirtschaftung seines Betriebs auf die Spezialkategorien angewiesen sei, handle es sich weder um eine neue Tatsache, die sich erst nach der Verfügung vom 19. Juli 2022 ergeben hätte, noch um einen Aspekt, der nicht in zumutbarer Weise mit einer Anfechtung jener Verfügung hätte geltend gemacht werden können. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Wiedererwägung. Weiter habe für die verfügende Behörde auch kein Grund bestanden, ermessensweise auf den Entzug bezüglich dieser Kategorien zurückzukommen. Der Beschwerdeführer habe wie- derholt gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen und sei insbesondere dreimal in kurzer Folge wegen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz laufenden Entzugs angehalten worden. Er zeige damit einerseits eine Beharrlichkeit gegenüber den geltenden Vorschriften, Seite 8 so dass die charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen jeder Art in Frage stehe. Andererseits spreche das Interesse an der Verkehrssicherheit dafür, den Beschwerdeführer vorerst vom Strassenverkehr fernzuhalten; nach der Darstellung der zu bewirtschaftenden Flächen sei nicht denkbar, dass die Bewirtschaftung ohne Nutzung des öffentlichen Strassennetzes möglich sei. Im vorliegenden Fall seien keine der Vorausset- zungen von Art. 33 Abs. 5 VZV erfüllt, weshalb auch keine ausschliesslich beruflich beding- ten Fahrten im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb gestattet werden könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Führerausweiskategorien G und M seien Spezi- alkategorien. Ein Führerausweisentzug für die Kategorien und Unterkategorien bewirke nicht automatisch einen Entzug für die Spezialkategorien G und M. Vor der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2023 sei gegenüber dem Beschwerdeführer nur einmal eine Sperrfrist betreffend die Spezialkategorien G und M angeordnet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer nie eine Widerhandlung mit einem landwirtschaftlichen Traktor begangen, womit von einer fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken der Spezialkategorien G und M keine Rede sein könne. Diesbezüglich äussere sich der angefochtene Rekursent- scheid nicht, was das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletze. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass eine Sperrfrist für immer betreffend die Spe- zialkategorien G und M nicht durchgesetzt werden könne, weil diese nicht rechtskonform angeordnet worden sei. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2023 enthalte keine Angaben, auf welche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sich die Sperrfrist für immer beziehe. Insbesondere sei nicht angeordnet worden, dass sich die Sperrfrist für immer auch auf die Spezialkategorien G und M beziehen soll. In der Begründung der Verfügung vom 17. Januar 2023 stehe nicht, dass die Sperrfrist in Anwen- dung von Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV verlängert werde. Es reiche nicht aus, dass das Stras- senverkehrsamt auf eine im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Januar 2023 ca. ein halbes Jahr zurückliegende Verfügung (jene vom 19.7.22) verweise, ohne nachvollziehbar zu erwähnen, welche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien von der schwerwie- gendsten Administrativmassnahme (Sperrfrist für immer) erfasst sein sollten. Wenn einem Landwirt der Führerausweis für die Spezialkategorien G und M für immer entzogen werde (im Rahmen einer Sperrfrist) und er dadurch seine Existenzgrundlage verliere, habe er auf- grund dieser schwerwiegenden Folgen einen absoluten Anspruch auf eine ausreichende Begründung in der angefochtenen Verfügung. Das Strassenverkehrsamt habe die existen- zielle Angewiesenheit des Beschwerdeführers betreffend die Spezialkategorien G und M nicht berücksichtigt und nicht geprüft, inwiefern die Verkehrssicherheit gefährdet sein soll, wenn dem Beschwerdeführer erlaubt werde, Fahrzeuge der Spezialkategorien G und M zu Seite 9 lenken. In der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2023 habe sich das Stras- senverkehrsamt nicht mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2022 auseinandergesetzt, welche darauf abgezielt habe, den mit Schreiben vom 25. November 2022 in Aussicht gestellten Führerausweisentzug für immer zu verhindern. Dabei habe es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt. Zudem habe es den Beschwerdeführer vorgängig zur angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2023 nicht dar- über orientiert, dass sich die vorgesehene Sperrfrist für immer auch auf die Spezialkategorien G und M erstrecken soll. Dadurch habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Die Vorinstanz habe zudem keine Interessenabwägung vorge- nommen, womit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sei. Die frühere Ausweisentzugs- dauer müsse abgelaufen sein, damit die 5-jährige Bewährungsfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG beginne, was vorliegend nicht der Fall sei. Deshalb sei die Verfügung vom 19. Juli 2022 nichtig, zumal diese nicht unterzeichnet sei. Ansonsten müsse diese Verfügung von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen werden. 4.3 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisent- zugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG für unbestimmte Zeit, weil er gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022 verstossen hatte, gemäss welcher ihm der Führerausweis für 12 Monate entzogen war. Die Verfügung vom 19. Juli 2022 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die in den Akten liegende Kopie nicht unterzeichnet ist, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit der betreffenden Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b). Wie der Beschwerdeführer zwar zutreffend ausführt, erfolgte die erneute Widerhandlung am 2. September 2022, bevor die 5-jährige Bewährungsfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG überhaupt zu laufen begann. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, tritt doch die neu ausgesprochene Ausweisent- zugsdauer an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des bisherigen Entzugs (Art. 16c Abs. 3 SVG; vgl. BBl 1999 S. 4491; Urteile des Bundesgerichts 1C_579/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.1; 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.3.3). Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom 19. Juli 2022 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für das Fahren ohne Ausweis am 14. Mai 2022 mit einem Entzug für unbestimmte Dauer, mindestens aber 2 Jahre sanktioniert. Diese Ausweisentzugsdauer wurde nach Art. 16c Abs. 3 SVG ebenfalls anstelle der noch verbleibenden Dauer des Entzugs vom 4. Januar 2022 verfügt. Dadurch befand sich der Beschwerdeführer im Kaskadensystem eine Stufe weiter, da der frühere Ausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung erfolgte (RÜTSCHE/WEBER, in Seite 10 Niggli/Probst/Waldmann, a.a.O., N. 63 zu Art. 16c SVG). Nachdem der Beschwerdeführer bereits mittels Verfügung vom 19. Juli 2022 mit einem Entzug für unbestimmte Dauer sanktioniert worden war, musste ihm nach der erneuten schweren Wiederhandlung vom 2. September 2022 nach Art. 16c Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 lit. e SVG der Führerausweis zwingend "für immer" entzogen werden. Dieser Entzug gilt nach Art. 33 Abs. 1 VZV für alle Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F im Sinne von Art. 3 VZV. Das Bundesrecht belässt in Bezug auf diese Kategorien keinen Spielraum für mildere Massnahmen, womit die verfügende Behörde nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG die für die Widerhandlung gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer ungeachtet der besonderen Umstände nicht unterschreiten durfte (Urteil des Bundesgerichts 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.5). 5. 5.1 Bei einer Verfügung handelt es sich um eine hoheitliche Anordnung einer Behörde im (individuell- oder konkreten) Einzelfall, die Rechte oder Pflichten des Einzelnen begründet, erzwingbar ist und sich auf öffentliches Recht stützt (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N. 2230). Die Regelung des Rechtsverhältnisses, wie es für den Streitgegenstand massgeblich ist, er- folgt im Dispositiv einer Verfügung. Dieses muss die Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder klarmachen, worin dessen Rechte und Pflichten bestehen. Bedarf das Verfügungsdispositiv der Auslegung, kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N. 3038). Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Rechtswirkung entfalten, sodass auch nur das Dis- positiv anfechtbar ist. Damit bestimmt das Dispositiv den Anfechtungsgegenstand (WIE- DERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N. 3071; BGE 140 I 114 E. 2.4.2). Die Formulierung eines Disposi- tivs muss klar, vollständig und widerspruchsfrei sein. Sowohl für die Adressatinnen und Adressaten des Verwaltungsakts als auch für die verfügende oder entscheidende Behörde dürfen keine Zweifel bestehen, was zwischen ihnen genau gilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_950/2012 vom 8. August 2013 E. 4.2). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen Seite 11 wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3). 5.2 Gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV kann die Entzugsbehörde mit dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen. Für den Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien G und M ist eine Begründung erforderlich, da die Verordnung in diesem Fall nur einen fakultativen Entzug vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 6A.4/2004 vom 22. März 2004 E. 2.3.2). Dabei wird die Anwendung des Ermessens der Verwaltung anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 1C_152/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Durch das Ermessen erhalten die Verwal- tungsbehörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Sie sind vielmehr an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhält- nismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, N. 409). Die Begrün- dung hat umso dichter und ausführlicher auszufallen, je grösser der Entscheidungsspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind die bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 49 VwVG). Bei schweren Eingriffen in die Rechtsstellung des Einzelnen und bei ausgeprägten Ermessensentscheiden fordern Lehre und Praxis eine sorgfältige Begründung (UHL- MANN/SCHILLING-SCHWANK, in Waldmann/Krauskopf, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 35 VwVG). 5.3 Vorab gilt es festzuhalten, dass aus dem Dispositiv der Verfügung vom 17. Januar 2023, welche diesem Verfahren zugrunde liegt, nicht hervorgeht, auf welche Kategorien sich die verfügte Sperrfrist "für immer" bezieht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann es sich bei einem Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG i.V. m. Art. 16a Abs. 1 lit. f SVG nicht einfach um eine blosse "Verlängerung" der Verfügung vom 19. Juli 2022 handeln, welche die Sperrfrist auf den 13. Mai 2024 beschränkte. Vielmehr handelt es dabei um eine neue administrative Massnahme, wobei die Sperrfrist "für immer" einen schweren persönlichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Landwirt darstellt, da dieser erst nach Ablauf von 5 Jahren ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises stellen kann (Art. 23 Abs. 3 SVG). Angesichts der kann-Bestimmung in Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV und der Schwere des Eingriffs hätte der Entzug des Führerausweises für die Kategorien G und M im Dispositiv der Verfügung vom 17. Januar 2023 zwingend erkennbar oder zumindest aus der Begründung der Verfügung hervorgehen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal auch die rechtskräftige Verfügung vom 19. Juli 2022 in Bezug auf den Führerausweisentzug der Spezialkategorien G und M nicht begründet ist. Da weder in der Seite 12 Verfügung vom 19. Juli 2022 noch in der Verfügung vom 17. Januar 2023 die Überlegungen genannt wurden, von denen sich die verfügende Behörde betreffend den Entzug des Führerausweises der Kategorien G und M hat leiten lassen, kann das Obergericht die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen, dass in Bezug auf die Anfechtung der Verfügung vom 17. Januar 2023 Wiedererwägungsgründe hätten vorliegen müssen. 5.4 Die verfügende Behörde hat sich einzig in der Duplik vom 4. April 2023 (act. 7.12) im Rekursverfahren dahingend geäussert, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die charakterliche Fahreignung im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG abgesprochen werden müsse, weshalb die Sperrfrist "für immer" auch für die bereits auf unbestimmte Zeit entzo- genen Spezialkategorien G und M gerechtfertigt sei. Mit der Vorinstanz ist zwar darin über- einzugehen, dass Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Sicherungsentzüge zu qualifizieren sind, da sie auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit c SVG beruhen (BGE 141 II 220 E. 3.2; BGE 139 II 95 E. 3.4.2, in: Praxis 2013 Nr. 83). In diesen Urteilen äussert sich das Bundesgericht jedoch nicht zur Frage, ob Füh- rerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG zwingend einen Entzug der Spe- zialkategorien G und M zur Folge haben. Gegen diese Schlussfolgerung der Vorinstanz spricht zum einen der Umstand, dass damit die kann-Bestimmung von Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV keinen Sinn ergeben würde, geht doch aus Art. 33 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a VZV der Grundsatz hervor, dass in der Regel die Spezialkategorien G und M dem Lenker trotz Füh- rerausweisentzugs belassen werden. Der Verordnungsgeber hat damit bewusst die Gefährdungspotentiale von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M von den Motorfahrzeugen der anderen Kategorien differenziert, was aufgrund der deutlich tieferen Höchstgeschwindigkeiten als sachgerecht erscheint. Zum anderen deuten die Sachverhalte und der Hinweis in den genannten Leiturteilen auf Art. 16d Abs. 1 lit c SVG darauf hin, dass sich die Vermutung der fehlenden Fahreignung insbesondere auf Lenker bezieht, bei welchen hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie weiterhin vorsätzlich oder aufgrund ihres Unvermögens rücksichtslos fahren werden, womit sie die Verkehrssicherheit gefährden (vgl. dazu RÜTSCHE/D'AMICO, in: Niggli/Probst/Waldmann, a.a.O., N. 52 zu Art. 16d SVG). Aus den genannten Urteilen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG zwingend Entzüge der Kategorien G und M zur Folge haben, sofern ein solcher Sicherungsentzug nicht offenkundig aufgrund der Gefährdung der Verkehrssicherheit erfolgte. 5.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Führerausweisentzügen der Kategorien G und M deutet darauf hin, dass der Entzug aller Ausweiskategorien die Folge sein muss, wenn vom fehlbaren Lenker eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Im Urteil 1C_531/2017 vom Seite 13 13. April 2018 wurde der fehlbare Lenker vor den massgeblichen Entzügen der Kategorien G und M wegen Kontrollverlusts aufgrund unangemessener Geschwindigkeit, einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 58 km/h auf einer auf 120 km /h begrenzten Autobahn sowie Überholens eines Velofahrers trotz unzureichender Sicht und ungenügenden Abstands mit einem Traktor, an welchem zwei Mäher angehängt waren, und Gefährdung des Velofahrers, verurteilt. Deshalb kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Lenker nicht in der Lage war, die Regeln des Strassenverkehrs einzuhalten, unabhängig davon, welches Fahrzeug er führte. Dem Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2019 vom 23. April 2019 lagen Verstösse wegen Unaufmerksamkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung mit Unfallfolge, die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs sowie Missachten des Vortritts zugrunde, was nach Ansicht des Bundesgerichts auch beim Führen von Fahrzeugen, zu welchen die Kategorien G und M berechtigen, zu einer erheblichen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer führen kann. Im Urteil des Bundesgerichts 1C_152/2021 vom 19. Oktober 2021 wurde der Lenker wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h und der ungenügenden Sicherung der Ladung verurteilt. Innerhalb von sieben Jahren vor Erlass des Sicherungsentzugs entzog das Strassenverkehrsamt dem fehlbaren Lenker zudem dreimal den Fahrausweis wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Ablenkung. Das Kantonsgericht Luzern zog dabei in Erwägung, dass der Lenker bei diesen Verstössen nicht nur mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen habe, sondern auch weitere Verletzungen der Verkehrsregeln wie Kartenlesen während der Fahrt, Führen eines Telefonats ohne Freisprecheinrichtung und insbesondere die ungenügende Sicherung der Ladung zum Entzug der Spezialkategorien G und M führten (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 18 vom 10. Februar 2021 E. 4.1, abgedruckt in LGVE 2021 IV Nr. 13). Das Bundesgericht stützte diesen Entzug mit der Begründung, dass ein solches Verhalten gerade auch beim Führen von Fahrzeugen, zu welchen die Kategorien G und M berechtigen, zu einer erheblichen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer führen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_152/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). 5.6 Im vorliegenden Fall geht weder aus dem Dispositiv der Verfügung vom 17. Januar 2023 noch dem Dispositiv des angefochtenen Rekursentscheids vom 7. Dezember 2023 hervor, dass sich der Sicherungsentzug (auch) auf die Kategorien G und M bezieht. Zudem sind diesbezüglich die Überlegungen der Vorinstanzen nicht ersichtlich, obwohl sich diese Massnahme nicht notwendigerweise aus dem Gesetz ergibt und im konkreten Fall nicht ohne Weiteres als naheliegend scheint. Damit haben die Vorinstanzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, den der Sicherungsentzug in Bezug auf die Kategorie G als Landwirt schwer trifft. Zudem haben die Vorinstanzen diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. diesen nicht hinreichend gewürdigt. Auch wenn im vorliegenden Fall kein Regelverstoss mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug aktenkundig Seite 14 ist, gilt es jedoch hervorzuheben, dass eine fehlende charakterliche Eignung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kategorien G und M aufgrund der vorhergehenden Verstösse (Selbstunfall infolge übermüdeten Zustands, Fahren im angetrunkenen Zustand) nicht ausgeschlossen werden kann. Der Entscheid über den Sicherungsentzug der Kategorien G und M liegt im pflichtgemässen Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde und damit im Ermessen des kantonalen Strassenverkehrsamts (Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, bGS 761.111), womit das Obergericht, welches nur über eine beschränkte Kognition verfügt, diese Frage nicht erstinstanzlich beurteilen kann. Dies führt dazu, dass der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben ist und die Sache zur Neubeurteilung an die verfügende Behörde (Art. 59 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG) zurückzuweisen ist. Diese wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu beurteilen und hinreichend zu begründen haben, ob im Falle des Beschwerdeführers eine Ausdehnung bzw. Aufrechterhaltung des Sicherungsentzugs im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG auf die Spezialkategorien G und M gerechtfertigt ist oder nicht. Sollte die verfügende Behörde dies weiterhin bejahen, könnte auch eine Beschränkung des Entzugs auf öffentliche Verkehrsflächen in Betracht gezogen werden. 6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2023 ist aufzuheben und die Sache ist Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. 7. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Rückweisung der Sache an die erstinstanzliche verfügende Behörde zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichts- kosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als volles Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, ihm den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erhoben, welche der Vorinstanz auferlegt wird, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist. 8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Seite 15 Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.- - bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. RA AA., welcher den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, beantragt eine Parteientschädigung von Fr. 7'800.--. Vorliegend ist von einem mittleren Fall auszugehen, bei welchem durchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertrat. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Dazu kommt praxisgemäss ein Zuschlag von 4% für die Barauslagen, 7.7% für die Mehrwertsteuer im Jahr 2023 und 8.1% im Jahr 2024, wobei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angibt, dass ca. die Hälfte des Aufwands bis Ende 2023 angefallen sei. Dies führt zu einer Entschädigung von insge- samt Fr. 4'488.70 (2'000 x 1.04 x 1.077) + (2'000x 1.04 x 1.081). Diese wird ausgangsgemäss der Vorinstanz auferlegt. 9 Aufgrund der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide obsiegt der Beschwerdeführer nachträglich im Rekursverfahren. Die Sache ist infolgedessen in Bezug auf die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. Das vorliegende Urteil schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Streitsache an die verfügende Behörde zurück. Es ist daher den Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich seine Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet. Seite 16 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 7. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- festgesetzt, welche auf die Staats- kasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'488.70 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 4. In Bezug auf die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfah- rens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. und 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Departement Inneres und Sicherheit, mit Gerichtsurkunde - Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde nach Rechtskraft an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 30. September 2024 Seite 17