3. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'001.-- wird angerechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den überzähligen Betrag von Fr. 201.-- zurückzuerstatten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.