Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, den überzähligen Betrag von Fr. 201.-- zurückzuerstatten. Auf die Zusprechung von Parteientschädigungen besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 6 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat das Strassenverkehrsamt den Vollzug des Führerausweisentzugs für zwei Monate neu anzusetzen