5. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 800.-- als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat einen Betrag in der Höhe von Fr. 1'001.-- überwiesen. Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, den überzähligen Betrag von Fr. 201.-- zurückzuerstatten.