4. Zusammenfassend sind der vorinstanzliche Entscheid und der angeordnete Führerausweisentzug daher nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Das Strassenverkehrsamt hat nach Rechtskraft dieses Urteils den Vollzug des Führerausweisentzugs neu anzusetzen.