durch die gestaffelten Fahrverbote nicht überschritten wurde, hat die verfügende Behörde das vollstreckte Fahrverbot in C. angemessen angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2024 vom 17. April 2025 E. 3.4). Mit Blick auf die hohe Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h – wobei ausserorts bereits bei einer Überschreitung von 30 km/h von einer schweren Widerhandlung ausgegangen werden kann (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2) – ist das Obergericht der Auffassung, dass der zweimonatige Führerausweisentzug im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens der verfügenden Behörde erfolgte.