Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch das in C. verhängte Fahrverbot überhaupt betroffen war. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren darin übereinzugehen, dass der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde, indem die Fahrverbote in der Schweiz und C. zeitlich gestaffelt erfolgten. Da die Mindestentzugsdauer von drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) durch die gestaffelten Fahrverbote nicht überschritten wurde, hat die verfügende Behörde das vollstreckte Fahrverbot in C. angemessen angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2024 vom 17. April 2025 E. 3.4).