Hinsichtlich der angemessenen Berücksichtigung des ausländischen Fahrverbots bei der Festlegung der Entzugsdauer ist auf Folgendes hinzuweisen: Berücksichtigt werden muss nur, ob der Beschwerdeführer im Land, in dem das Fahrverbot auferlegt wurde, auf das Führen von Motorfahrzeugen angewiesen ist. Nicht relevant ist, ob generell im Ausland eine Notwendigkeit dazu besteht (missverständlich hierzu BBl 2007 7622; vgl. aber auch Art. 16 Abs. 3 SVG, wonach trotz beruflicher Notwendigkeit die Mindestdauer mit einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen nicht unterschritten werden darf). Der Beschwerdeführer ist